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   OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02   

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https://dejure.org/2002,3415
OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02 (https://dejure.org/2002,3415)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.12.2002 - 9 U 187/02 (https://dejure.org/2002,3415)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 9 U 187/02 (https://dejure.org/2002,3415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung des atypischen Geschehensablaufs; Behauptung des plötzlichen Auftauchens eines Rehs auf der Fahrbahn; Verkehrsunfall nach Vollbremsung in langgezogener Kurve ; Abkommen von der Fahrbahn; Im Übrigen ungeklärte Umstände

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfall - durch Reh auf der Strasse - Beweispflichten

  • Judicialis

    EGZPO § 26 Nr. 8; ; BGB § ... 286 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 847 Abs. 1; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 287 Abs. 2; ; ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1; ; ZPO § 448; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286
    Beweislast für die Erschütterung eines Anscheinsbeweises L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; Beweis eines atypischen Geschehensablauf bei behaupteter Unfallursache "Wildwechsel"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Abkommen von der Fahrbahn und Anscheinsbeweis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 677
  • VersR 2004, 529 (Ls.)
  • VRS 104, 415
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 26.11.1996 - 9 U 174/95

    Mitverschulden des Beifahrers, der sich während der Fahrt unter Verstoß gegen die

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02
    Insoweit entspricht es jedoch grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (st. Rspr. BGH: a.a.O.; NZV 1998, 155; NZV 2000, 207).

    Den im Ergebnis der obigen Ausführungen gegen die Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis hätten diese zu entkräften (vgl. BGH NZV 1998, 155, 156), was ihnen aus den oben dargestellten Gründen nicht gelungen ist bzw. nicht gelingen kann.

  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02
    Des Weiteren bestand auch keine Veranlassung, den Beklagten zu 1. zum Unfallhergang von Amts wegen gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, da keine "gewisse" (hinreichende) Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Unfallschilderung der Beklagten spricht (vgl. BGH NJW 1989, 3222, 3223; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 448 Rn. 4).
  • BGH, 19.03.1996 - VI ZR 380/94

    Voraussetzungen des Anscheinsbeweises

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02
    Zwar setzt die Anwendung des Anscheinsbeweises auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; der Anscheinsbeweis ist daher nur auf Tatbestände anzuwenden, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH NZV 1996, 277).
  • OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 178/02

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02
    Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufes s. a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 U 178/02 - ).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.1992 - 1 U 140/92

    Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis beim Abkommen von der Fahrbahn für ein

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02
    Sofern hingegen außer dem Abkommen von der Fahrbahn weiter nichts feststeht und auch nicht - im Wege einer Beweisaufnahme - festgestellt werden kann, bleibt es bei dem Anscheinsbeweis für einen vermeidbaren Fahrfehler (vgl. auch OLG Karlsruhe, VRS 86, 85).
  • OLG München, 08.10.1998 - 24 U 144/98

    Haftung des Eisenbahnunternehmers bei Kollision einer Eisenbahn mit einem auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 187/02
    Insoweit entspricht es jedoch grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (st. Rspr. BGH: a.a.O.; NZV 1998, 155; NZV 2000, 207).
  • OLG Naumburg, 17.12.2002 - 9 U 178/02

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Lässt sich bei einem Verkehrsunfallgeschehen nur feststellen, dass es zu einer Auffahrsituation gekommen ist, lässt sich aber nicht klären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorangegangen ist, dann kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung, wenn sich der Unfall auf einer deutschen Autobahn ereignet hat (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufs s.a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 - 9 U 187/02).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2020 - 12 U 54/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

    Danach entspricht es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. BGH NZV 1996, 277; OLG Naumburg VRS 104, 415; OLG München NZV 2000, 207).
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